Wissenswertes
Ausschnitte aus dem Vortrag von Dr. Schaefer anlässlich der Mitgliederversammlung am 6. März 2026
„Die Rolle der Jagdgenossenschaften in Wald- und Jagdangelegenheiten“ Rechtliche Grundlagen
Das Recht der Jagdgenossenschaften ist im Bundes- und im Landesjagdgesetz geregelt. Die Regelungen in § 11 des derzeit noch gültigen Landesjagdgesetzes wurden weitestgehend gleichlautend in § 16 des am 14. Juli 2025 verkündeten, neuen Jagdgesetzes übernommen. Das neue Gesetz soll zum 01.04.2027 in Kraft treten.
Die wesentlichen Inhalte sind:
Alle Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden eine Jagdgenossenschaft, diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die Mustersatzung findet sich in der Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz und ist am einfachsten zu finden auf der Homepage des GStB.
Die Jagdgenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, „Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhaltes der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen“
Das Verhältnis Jagdgenossenschaft/Gemeinde
Das Verhältnis zwischen Jagdgenossenschaft und Gemeinde ist ebenfalls im Landesjagdgesetz geregelt. Demnach kann die Jagdgenossenschaft ihre Verwaltungsangelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung an die Gemeinde übertragen. Wird der Gemeinde auch die Jagdverpachtung übertragen, ist aber im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Jagdvorstand herzustellen.
Die Übertragung erfolgt durch eine „Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde“, ebenfalls zu finden auf der Homepage des GStB.
Das besondere Verhältnis zwischen Jagdgenossenschaften und Gemeinden im von Gemeindewald geprägten Land Rheinland-Pfalz ist auf der Homepage des GStB kurz und treffend beschrieben:
„In Rheinland-Pfalz ist die Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften besonders eng. In einer Vielzahl von Fällen ist die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister gleichzeitig Jagdvorsteher, die Kommune der größte Jagdgenosse in der Jagdgenossenschaft und die Verwaltungsgeschäfte werden von der Gemeinde auftragsweise für die Jagdgenossenschaft wahrgenommen. Jagdpachtanteile, welche die Jagdgenossen für den Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen, werden auf die beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten angerechnet.
Weit überwiegend haben die Kommunen auf die Selbstständigkeit ihrer kommunalen Eigenjagdbezirke (bis auf Widerruf) verzichtet. Diese Praxis kommt den Interessen der Jagdgenossenschaften sehr entgegen, weil die Kommunen häufig die jagdlich wertvollen Waldflächen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk einbringen.
Die Interessenvertretung und die Beratung von Gemeinden und Jagdgenossenschaften erfolgt in Rheinland-Pfalz – im Unterschied zu anderen Bundesländern – traditionell über den Gemeinde- und Städtebund als kommunalem Spitzenverband. Der Gemeinde- und Städtebund ist bemüht, die bewährte und vertrauensvolle Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften vor Ort zu erhalten.“
Mitsprache waldbesitzender Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sind mit doppelter Mehrheit zu fassen. Für die Privatwaldbesitzenden bedeutet dies, dass sie trotz kleiner Flächenanteile durchaus ihre Interessen wirkungsvoll mit ihrer Anwesenheit und mit ihrer Stimme vertreten können. Deshalb der Appell: „Gehen Sie zur Versammlung der Jagdgenossenschaft.“
Regelungen in Pachtverträgen
Für die privaten Waldbesitzenden sind die vertraglichen Regelungen im Jagdpachtvertrag entscheidend. Dies gilt besonders für die Verhütung und/oder Abgeltung von Waldwildschäden.
Gängige Praxis ist, wie im Mustervertrag des GStB vorgeschlagen, die Vereinbarung einer Waldwildschadensverhütungspauschale. Diese wird in der Regel für den Gemeindewald abgeschlossen. Der Mustervertrag sieht jedoch auch den Einbezug privater Waldbesitzender vor: „Für Waldflächen anderer Grundeigentümer gelten, sofern von den Grundeigentümern gewünscht, die Regelungen nach Absatz 2 (Waldwildschadensverhütungspauschale).“ Darüber hinaus besteht im Jagdpachtvertrag ein breiter Gestaltungsspielraum. So können z.B. auch die Materialkosten für einen Zaunbau durch den Pächter oder die Jagdgenossenschaft übernommen werden. Sollte die Abgeltung von Waldwildschäden auf der Basis des Landesjagdgesetzes zum Tragen kommen, sollte als Berechnungsgrundlage die „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ des Deutschen Forstwirtschaftsrates im Jagdpachtvertrag festgeschrieben werden.
Links mit weiterführenden Informationen
Waldbesitzerverband Rheinland-Pfalz
https://waldbesitzerverband-rlp.de
Gemeinde- und Städtebund
https://www.gstbrp.de/schwerpunkte/jagdrecht-jagdgenossenschaften/
Landesforsten Rheinland-Pfalz
https://www.wald-rlp.de
Privatwaldportal Landesforsten
https://www.wald.rlp.de/de/privatwald-portal/
Bewertung von Wildschäden im Wald
https://kwf2020.kwf-online.de/bewertung-von-wildschaeden-im-wald/
Waldwissen - Informationen für die Forstpraxis
https://www.waldwissen.net/
Bayerische Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft
https://www.lwf.bayern.de/
Eingeführte Baumarten in NRW
https://share.google/AT3M7NFdbTyPDpNgf
Forstamt Simmern
https://www.wald.rlp.de/forstamt-simmern
Forstamt Kastellaun
https://www.wald.rlp.de/forstamt-kastellaun
Forstamt Boppard
https://www.wald.rlp.de/forstamt-boppard
Forstamt Soonwald
https://www.wald.rlp.de/forstamt-soonwald



